Satzung des Partnerschaftsvereins Eschweiler e.V. (Stand 2019) § 1 (1)
Der Verein führt den Namen
„Partnerschaftsverein Eschweiler e.V.“. (2)
Der Partnerschaftsverein mit Sitz in
Eschweiler verfolgt § 2 (1)
Ziel des Vereins ist es, im Rahmen der
Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten
der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowohl die
deutsch-französische als auch die deutsch-britische Zusammenarbeit zu
festigen und zu vertiefen. Dies soll insbesondere durch die Pflege und
Intensivierung der kulturellen, sozialen, religiösen und politischen
Beziehungen zwischen den Partnerstädten und anderen erreicht werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch gegenseitige Besuche, Jugendaustausch, Gründung von
Schulpartnerschaften, Durchführung von Ausstellungen, Kultur- und
Sportaustausch sowie die generelle Förderung der Beziehung zwischen den
Bürgern, Verein und gesellschaftlichen Gruppen der Stadt Eschweiler und
den Partnerstädten. (2)
Der Verein ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht primär eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung
(§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO). § 3 (1)
Die Mitgliedschaft kann mit einem
schriftlichen an den Vorsitzenden gerichteten Aufnahmeantrag durch jede
natürliche oder juristische Person erworben werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. (2)
Die Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar, nicht abtretbar, nicht pfändbar und nicht vererbbar. (3)
Die Mitgliedschaft endet durch
a) den Tod des
Mitgliedes,
b) durch
Austritt,
c) durch
Ausschluss. Der Austritt
ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, er wird unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende
wirksam. Der Vorstand hat dem Mitglied den Austritt schriftlich zu
bestätigen. Bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins
kann ein Mitglied durch Beschluss von 2/3 der Mitgliederversammlung mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Das ausscheidende Mitglied hat auf das
Vermögen des Vereins keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf
Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
Beiträge sind Jahresbeiträge und werden nicht
erstattet. § 4 (1)
Es ist ein Jahresmitgliedsbeitrag
(01.01. – 31.12.) zu leisten. Seine Mindesthöhe
bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist grundsätzlich jährlich im
Voraus zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01.01. eines jeden
Jahres fällig.
Alternativ ist es dem Mitglied
unbenommen, seinen Mitgliedsbeitrag nach Erteilung einer entsprechenden
Einzugsermächtigung ganzjährig von seinem Konto abbuchen zu lassen. Eine
Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(2)
Das Mitglied trägt die Kosten einer
Rücklastschrift. (3)
Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das
Kalenderjahr. § 5 (1)
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. (2)
Niemand darf durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütung begünstigt werden. (3)
Die Mittel des Vereins dienen
ausschließlich der Erfüllung des Vereinszwecks; aus ihnen sind vorab die
Verwaltungskosten zu decken. (4)
Zuschüsse für Fahrten in die
Partnerstädte werden nach einer Richtlinie des
Partnerschaftsvereins gewährt. Sie
sind freibleibend solange der Partnerschaftsverein für diese
Zwecke einen jährlichen Zuschuss von der
Stadt Eschweiler erhält. § 6
a)
der
Vorstand
§ 7 (1)
Der Vorstand besteht aus
>
dem 1.
Vorsitzenden, >
dem stellvertretenden Vorsitzenden, >
dem Kassenführer, >
vier Beisitzern.
(2)
An den Vorstandssitzungen kann auf Einladung
des Vorstandes
der für Partnerschaftsangelegenheiten
zuständige Sachbearbeiter
der Stadtverwaltung mit beratender
Stimme teilnehmen. (3)
Aufgaben des Vorstandes sind >
die Führung der laufenden Geschäfte, >
die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr, >
die Erstellung von Tätigkeitsberichten, >
Öffentlichkeitsarbeit über das Wirken des Vereins, >
die Wahrnehmung städtepartnerschaftlicher Aufgaben in der Stadt
Eschweiler.
(4)
Der 1. Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende und der Kassenführer sind Vorstand im Sinne
des § 26 BGB. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist mit einem anderen
dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. (5) Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehören
alle Tätigkeiten, die für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des
Vereins erforderlich sind, soweit Gesetz oder diese Satzung nichts
anderes bestimmen, insbesondere: >
Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
des Vorstandes, >
Abgabe von Steuererklärungen. (6) Der Kassenführer verwaltet die
Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er hat jährlich
der Mitgliederversammlung Bericht über das Vermögen sowie über die
Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu erstatten. (7)
Die Mitglieder des Vorstandes sind
verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die
Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem
Vereinsvermögen haften. (8)
Das Verfahren für die
Mitgliederversammlung gilt entsprechend. § 8 (1)
Die Mitgliederversammlung besteht aus
den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine
Stimme in der Versammlung. Den Vorsitz führt
der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der Kassenführer.
(2)
Auf
Einladung des Vorstandes kann der für Partnerschaftsangelegenheiten
zuständige
Sachbearbeiter der Stadtverwaltung Eschweiler
mit beratender Stimme teilnehmen. Er hat kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
(3) Auf schriftliche Einladung des
Vorsitzenden tritt die Mitgliederversammlung bei Bedarf zusammen; sie
soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Die Ladungsfrist beträgt
3 Wochen. In der Einladung sollen alle Beratungsgegenstände genannt
werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn
1/3 aller ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangt. Im
letzteren Fall hat die Einberufung innerhalb von einem Monat nach
Eingang des schriftlichen Verlangens zu erfolgen. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung ist dann mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend ist. Ist eine einberufene
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 3
Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung einzuberufen. Die erneute Versammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen
Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu erhalten. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese
Satzung nichts anderes festlegt; bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Das Stimmrecht in den
Mitgliederversammlungen kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Vertreter ausgeübt werden, der auch mehrere, höchstens jedoch
3 Vereinsmitglieder zugleich vertreten darf.
(4)
Über die Sitzung der
Mitgliederversammlung ist vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
von ihm beauftragten Schriftführer eine Kurzniederschrift zu fertigen,
die nach Unterschrift des Vorsitzenden und des amtierenden
Schriftführers durch den Vorsitzenden allen Vereinsmitgliedern mit
einfacher Post zuzusenden ist. (5) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer
Mitte jeweils auf 3 Jahre, 7 Mitglieder des Vereinsvorstandes und
entscheidet für alle Vorstandsmitglieder über deren Stellung innerhalb
des Vorstandes (§ 7 Abs. 1). Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins. Die Wahl der
Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Wahl. Auf Antrag der Versammlung
erfolgt die Wahl per Akklamation. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl an,
erfolgt grundsätzlich geheime Wahl.
Gewählt ist, wer mehr
als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Neinstimmen gelten als
gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so
findet zwischen den Personen, welche die jeweils höchsten Stimmenzahlen
erreicht haben, eine engere Wahl statt.
Gewählt ist, wer in dieser Wahl die
meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Nach dreimaliger Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung sind u.a. >
Rechenschaftsbericht des Kassenwarts, >
Wahl von zwei Kassenprüfern, >
Bericht der Kassenprüfer, >
Entlastung des Vorstandes, >
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, im Übrigen alle Vereinsangelegenheiten, soweit
sie nicht durch diese Satzung oder durch Beschluss der
Mitgliederversammlung entweder dem Vorstand oder dem Vorsitzenden
übertragen geworden sind.
(6)
Ist der Jahresbeitrag noch nicht gezahlt, hat das Mitglied kein Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung. § 9 (1)
Satzungsänderungen bedürfen der
Zustimmung von 3/4 der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die
vom Amtsgericht (Vereinsregister), von Aufsichtsbehörden oder vom
Finanzamt aus formellen Gründen veranlasst werden, kann der Vorstand
allein beschließen. Er muss jedoch die nächste Mitgliederversammlung
unterrichten. (2)
Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf
vorheriger Zustimmung des Finanzamtes und ist nur
insofern zulässig, als ein neuer
steuerbegünstigter Vereinszweck ausgewählt oder das Vereinsvermögen
aufgelöst wird. § 10 (1)
Der Verein ist ohne Beschlussfassung
aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder und unter vier sinkt. (2)
Zur Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder sowie die Einwilligung von 3/4 der erschienenen Mitglieder
erforderlich. (3)
Zu Liquidatoren des Vereins sind
der/die Vorsitzende und der/die Kassiererin zu berufen. Es können jedoch
vom Vorstand auch andere Personen zu Liquidatoren bestellt werden. (4)
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Eschweiler, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere
zur Förderung des Völkerverständigungsgedankens. § 11
Zwei Kassenprüfer, die von der
Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre bestellt werden, prüfen die
Kasse und die Rechnungslegung des Kassenführers. Sie haben über das
Ergebnis ihrer Überprüfung der Mitgliederversammlung schriftlich zu
berichten. Sie sind verpflichtet, dem Vorstand über Unregelmäßigkeiten
bei der Kassenführung unverzüglich Bericht zu erstatten.
§ 12
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Erläuterung zu Abs. 4 der Datenschutzklausel:
Sind in der Regel mindestens 10 Personen,
egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, ständig mit der
automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigt, hat der
Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (vgl. § 38 BDSG). Der
Abs. 4 sollte auch nur dann Verwendung in der Satzung finden, wenn dies
in Ihrem Verein der Fall ist.
§ 13
Die Satzung wurde errichtet am 04.06.1996.
Die Satzung wurde geändert am 04.09.2019
Eingetragen ins Vereinsregister 05.12.2019 |