| Satzung des Partnerschaftsvereins Eschweiler e.V. (Stand 2019)  § 1 (1)
		Der Verein führt den Namen 
		„Partnerschaftsverein Eschweiler e.V.“. (2)
		Der Partnerschaftsverein mit Sitz in 
		Eschweiler verfolgt § 2 (1)
		Ziel des Vereins ist es, im Rahmen der 
		Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten 
		der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowohl die 
		deutsch-französische als auch die deutsch-britische Zusammenarbeit zu 
		festigen und zu vertiefen. Dies soll insbesondere durch die Pflege und 
		Intensivierung der kulturellen, sozialen, religiösen und politischen 
		Beziehungen zwischen den Partnerstädten und anderen erreicht werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht 
		durch gegenseitige Besuche, Jugendaustausch, Gründung von 
		Schulpartnerschaften, Durchführung von Ausstellungen, Kultur- und 
		Sportaustausch sowie die generelle Förderung der Beziehung zwischen den 
		Bürgern, Verein und gesellschaftlichen Gruppen der Stadt Eschweiler und 
		den Partnerstädten. (2)
		Der Verein ist selbstlos tätig und 
		verfolgt nicht primär eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne der 
		Abgabenordnung 
		(§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO). § 3 (1)
		Die Mitgliedschaft kann mit einem 
		schriftlichen an den Vorsitzenden gerichteten Aufnahmeantrag durch jede 
		natürliche oder juristische Person erworben werden. Über die Aufnahme 
		entscheidet der Vorstand. (2)
		Die Mitgliedschaft ist nicht 
		übertragbar, nicht abtretbar, nicht pfändbar und nicht vererbbar. (3)
		Die Mitgliedschaft endet durch 
		
		
		a) den Tod des 
		Mitgliedes, 
		
		
		b) durch 
		Austritt, 
		
		
		c) durch 
		Ausschluss. Der Austritt 
		ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, er wird unter 
		Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende 
		wirksam. Der Vorstand hat dem Mitglied den Austritt schriftlich zu 
		bestätigen. Bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins 
		kann ein Mitglied durch Beschluss von 2/3 der Mitgliederversammlung mit 
		sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. 
		Das ausscheidende Mitglied hat auf das 
		Vermögen des Vereins keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf 
		Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. 
		
		Beiträge sind Jahresbeiträge und werden nicht 
		erstattet. § 4 (1)
		Es ist ein Jahresmitgliedsbeitrag 
		(01.01. – 31.12.) zu leisten. Seine Mindesthöhe
		bestimmt die Mitgliederversammlung. 
		
		Der Beitrag ist grundsätzlich jährlich im 
		Voraus zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01.01. eines jeden 
		Jahres fällig.
		Alternativ ist es dem Mitglied 
		unbenommen, seinen Mitgliedsbeitrag nach Erteilung einer entsprechenden 
		Einzugsermächtigung ganzjährig von seinem Konto abbuchen zu lassen. Eine 
		Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 
		(2)
		Das Mitglied trägt die Kosten einer 
		Rücklastschrift. (3)
		Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das 
		Kalenderjahr. § 5 (1)
		Mittel des Vereins dürfen nur für die 
		satzungsgemäßen Zwecke verwendet 
		werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des 
		Vereins. (2)
		Niemand darf durch Ausgaben, die dem 
		Zwecke des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe 
		Vergütung begünstigt werden. (3)
		Die Mittel des Vereins dienen 
		ausschließlich der Erfüllung des Vereinszwecks; aus ihnen sind vorab die 
		Verwaltungskosten zu decken. (4)
		Zuschüsse für Fahrten in die 
		Partnerstädte werden nach einer Richtlinie des 
		       
		Partnerschaftsvereins gewährt. Sie 
		sind freibleibend solange der Partnerschaftsverein für diese 
		Zwecke einen jährlichen Zuschuss von der 
		Stadt Eschweiler erhält. § 6 
		
		a) 
		
		 der 
		Vorstand 
		 § 7 (1)
		Der Vorstand besteht aus 
		
		
		>
		dem 1. 
		Vorsitzenden, > 
		dem stellvertretenden Vorsitzenden, > 
		dem Kassenführer, > 
		vier Beisitzern. 
		(2)
		
		An den Vorstandssitzungen kann auf Einladung 
		des Vorstandes
		
		
		der für Partnerschaftsangelegenheiten 
		zuständige Sachbearbeiter
		der Stadtverwaltung mit beratender 
		Stimme teilnehmen. (3)
		Aufgaben des Vorstandes sind > 
		die Führung der laufenden Geschäfte, > 
		die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr, > 
		die Erstellung von Tätigkeitsberichten, > 
		Öffentlichkeitsarbeit über das Wirken des Vereins, > 
		die Wahrnehmung städtepartnerschaftlicher Aufgaben in der Stadt 
		Eschweiler. 
		 (4)
		Der 1. Vorsitzende, der 
		stellvertretende Vorsitzende und der Kassenführer sind Vorstand im Sinne 
		des § 26 BGB. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist mit einem anderen 
		dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. (5) Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehören 
		alle Tätigkeiten, die für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des 
		Vereins erforderlich sind, soweit Gesetz oder diese Satzung nichts 
		anderes bestimmen, insbesondere: > 
		Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und 
		des Vorstandes, > 
		Abgabe von Steuererklärungen. (6) Der Kassenführer verwaltet die 
		Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er hat jährlich 
		der Mitgliederversammlung Bericht über das Vermögen sowie über die 
		Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu erstatten. (7)
		Die Mitglieder des Vorstandes sind 
		verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die 
		Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem
		Vereinsvermögen haften. (8)
		Das Verfahren für die 
		Mitgliederversammlung gilt entsprechend. § 8 (1)
		Die Mitgliederversammlung besteht aus 
		den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine 
		Stimme in der Versammlung. Den Vorsitz führt 
		der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 
		stellvertretende Vorsitzende, bei dessen 
		Verhinderung der Kassenführer. 
		(2)
		Auf 
		Einladung des Vorstandes kann der für Partnerschaftsangelegenheiten 
		zuständige 
		
		Sachbearbeiter der Stadtverwaltung Eschweiler 
		mit beratender Stimme teilnehmen. Er hat kein Stimmrecht in der 
		Mitgliederversammlung.        
		 (3) Auf schriftliche Einladung des 
		Vorsitzenden tritt die Mitgliederversammlung bei Bedarf zusammen; sie 
		soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Die Ladungsfrist beträgt 
		3 Wochen. In der Einladung sollen alle Beratungsgegenstände genannt 
		werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist 
		einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 
		1/3 aller ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangt. Im 
		letzteren Fall hat die Einberufung innerhalb von einem Monat nach 
		Eingang des schriftlichen Verlangens zu erfolgen. Die außerordentliche 
		Mitgliederversammlung ist dann mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe 
		der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, 
		wenn mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend ist. Ist eine einberufene 
		Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 3 
		Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit 
		derselben Tagesordnung einzuberufen. Die erneute Versammlung 
		ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder 
		beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen 
		Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu erhalten. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit 
		einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese 
		Satzung nichts anderes festlegt; bei Stimmengleichheit ist der Antrag 
		abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Das Stimmrecht in den 
		Mitgliederversammlungen kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht 
		versehenen Vertreter ausgeübt werden, der auch mehrere, höchstens jedoch 
		3 Vereinsmitglieder zugleich vertreten darf.  
		 (4)
		Über die Sitzung der 
		Mitgliederversammlung ist vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem 
		von ihm beauftragten Schriftführer eine Kurzniederschrift zu fertigen, 
		die nach Unterschrift des Vorsitzenden und des amtierenden 
		Schriftführers durch den Vorsitzenden allen Vereinsmitgliedern mit 
		einfacher Post zuzusenden ist. (5) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer 
		Mitte jeweils auf 3 Jahre, 7 Mitglieder des Vereinsvorstandes und 
		entscheidet für alle Vorstandsmitglieder über deren Stellung innerhalb 
		des Vorstandes (§ 7 Abs. 1). Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes 
		genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins. Die Wahl der 
		Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Wahl. Auf Antrag der Versammlung 
		erfolgt die Wahl per Akklamation. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl an, 
		erfolgt grundsätzlich geheime Wahl.        
		 Gewählt ist, wer mehr 
		als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Neinstimmen gelten als 
		gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so 
		findet zwischen den Personen, welche die jeweils höchsten Stimmenzahlen 
		erreicht haben, eine engere Wahl statt.
		Gewählt ist, wer in dieser Wahl die 
		meisten Stimmen auf sich vereinigt.
		Nach dreimaliger Stimmengleichheit 
		entscheidet das Los. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der 
		Mitgliederversammlung sind u.a. > 
		Rechenschaftsbericht des Kassenwarts, > 
		Wahl von zwei Kassenprüfern, > 
		Bericht der Kassenprüfer, > 
		Entlastung des Vorstandes, > 
		Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, im Übrigen alle Vereinsangelegenheiten, soweit 
		sie nicht durch diese Satzung oder durch Beschluss der 
		Mitgliederversammlung entweder dem Vorstand oder dem Vorsitzenden 
		übertragen geworden sind. 
		(6) 
		Ist der Jahresbeitrag noch nicht gezahlt, hat das Mitglied kein Stimmrecht 
		in der Mitgliederversammlung. § 9 (1)
		Satzungsänderungen bedürfen der 
		Zustimmung von 3/4 der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die 
		vom Amtsgericht (Vereinsregister), von Aufsichtsbehörden oder vom 
		Finanzamt aus formellen Gründen veranlasst werden, kann der Vorstand 
		allein beschließen. Er muss jedoch die nächste Mitgliederversammlung 
		unterrichten. (2)
		Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf 
		vorheriger Zustimmung des Finanzamtes und ist nur 
		insofern zulässig, als ein neuer 
		steuerbegünstigter Vereinszweck ausgewählt oder das Vereinsvermögen 
		aufgelöst wird. § 10 (1)
		Der Verein ist ohne Beschlussfassung 
		aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder und unter vier sinkt. (2)
		Zur Beschlussfassung über die 
		Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der 
		Mitglieder sowie die Einwilligung von 3/4 der erschienenen Mitglieder 
		erforderlich. (3)
		Zu Liquidatoren des Vereins sind 
		der/die Vorsitzende und der/die Kassiererin zu berufen. Es können jedoch 
		vom Vorstand auch andere Personen zu Liquidatoren bestellt werden. (4)
		Bei 
		Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt 
		das Vermögen des Vereins an die Stadt Eschweiler, die es unmittelbar und 
		ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere 
		zur Förderung des Völkerverständigungsgedankens. § 11 
		
		Zwei Kassenprüfer, die von der 
		Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre bestellt werden, prüfen die 
		Kasse und die Rechnungslegung des Kassenführers. Sie haben über das 
		Ergebnis ihrer Überprüfung der Mitgliederversammlung schriftlich zu 
		berichten. Sie sind verpflichtet, dem Vorstand über Unregelmäßigkeiten 
		bei der Kassenführung unverzüglich Bericht zu erstatten. 
		§ 12 
		 
		 
		- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,  
		- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,  
		- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,  
		- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,  
		- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und  
		- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.  
		  
		 
		 
		 
		 
		 
		 Erläuterung zu Abs. 4 der Datenschutzklausel: 
		
		Sind in der Regel mindestens 10 Personen, 
		egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, ständig mit der 
		automatisierten Verarbeitung 
		personenbezogener Daten beschäftigt, hat der 
		Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (vgl. § 38 BDSG). Der 
		Abs. 4 sollte auch nur dann Verwendung in der Satzung finden, wenn dies 
		in Ihrem Verein der Fall ist. 
		§ 13 
		Die Satzung wurde errichtet am 04.06.1996. 
		Die Satzung wurde geändert am 04.09.2019 
		Eingetragen ins Vereinsregister 05.12.2019 |