Satzung des Partnerschaftsvereins Eschweiler e.V. (Stand 2019)


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§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Partnerschaftsverein Eschweiler e.V.“.

(2) Der Partnerschaftsverein mit Sitz in Eschweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zielsetzung des Vereins

(1) Ziel des Vereins ist es, im Rahmen der Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowohl die deutsch-französische als auch die deutsch-britische Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen. Dies soll insbesondere durch die Pflege und Intensivierung der kulturellen, sozialen, religiösen und politischen Beziehungen zwischen den Partnerstädten und anderen erreicht werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch gegenseitige Besuche, Jugendaustausch, Gründung von Schulpartnerschaften, Durchführung von Ausstellungen, Kultur- und Sportaustausch sowie die generelle Förderung der Beziehung zwischen den Bürgern, Verein und gesellschaftlichen Gruppen der Stadt Eschweiler und den Partnerstädten.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht primär eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung  (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO).

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann mit einem schriftlichen an den Vorsitzenden gerichteten Aufnahmeantrag durch jede natürliche oder juristische Person erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, nicht abtretbar, nicht pfändbar und nicht vererbbar.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

a) den Tod des Mitgliedes,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, er wird unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende wirksam. Der Vorstand hat dem Mitglied den Austritt schriftlich zu bestätigen.

Bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins kann ein Mitglied durch Beschluss von 2/3 der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen des Vereins keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Beiträge sind Jahresbeiträge und werden nicht erstattet.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Jahresmitgliedsbeitrag (01.01. – 31.12.) zu leisten. Seine Mindesthöhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

Der Beitrag ist grundsätzlich jährlich im Voraus zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01.01. eines jeden Jahres fällig. Alternativ ist es dem Mitglied unbenommen, seinen Mitgliedsbeitrag nach Erteilung einer entsprechenden Einzugsermächtigung ganzjährig von seinem Konto abbuchen zu lassen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(2) Das Mitglied trägt die Kosten einer Rücklastschrift.

(3) Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das Kalenderjahr.

§ 5 Verwendung der Mittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Die Mittel des Vereins dienen ausschließlich der Erfüllung des Vereinszwecks; aus ihnen sind vorab die Verwaltungskosten zu decken.

(4) Zuschüsse für Fahrten in die Partnerstädte werden nach einer Richtlinie des         Partnerschaftsvereins gewährt. Sie sind freibleibend solange der Partnerschaftsverein für diese Zwecke einen jährlichen Zuschuss von der Stadt Eschweiler erhält.

§ 6 Organe des Vereins sind

a)  der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

> dem 1. Vorsitzenden,

> dem stellvertretenden Vorsitzenden,

> dem Kassenführer,

> vier Beisitzern.

(2) An den Vorstandssitzungen kann auf Einladung des Vorstandes der für Partnerschaftsangelegenheiten zuständige Sachbearbeiter der Stadtverwaltung mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Aufgaben des Vorstandes sind

> die Führung der laufenden Geschäfte,

> die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

> die Erstellung von Tätigkeitsberichten,

> Öffentlichkeitsarbeit über das Wirken des Vereins,

> die Wahrnehmung städtepartnerschaftlicher Aufgaben in der Stadt Eschweiler.

> Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

(4) Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist mit einem anderen dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

(5) Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehören alle Tätigkeiten, die für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind, soweit Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, insbesondere:

> Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,

> Abgabe von Steuererklärungen.

(6) Der Kassenführer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er hat jährlich der Mitgliederversammlung Bericht über das Vermögen sowie über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu erstatten.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(8) Das Verfahren für die Mitgliederversammlung gilt entsprechend.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Versammlung. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Kassenführer.

(2) Auf Einladung des Vorstandes kann der für Partnerschaftsangelegenheiten zuständige Sachbearbeiter der Stadtverwaltung Eschweiler mit beratender Stimme teilnehmen. Er hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.        

(3) Auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden tritt die Mitgliederversammlung bei Bedarf zusammen; sie soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen. In der Einladung sollen alle Beratungsgegenstände genannt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/3 aller ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangt. Im letzteren Fall hat die Einberufung innerhalb von einem Monat nach Eingang des schriftlichen Verlangens zu erfolgen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend ist. Ist eine einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 3 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

Die erneute Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu erhalten.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes festlegt; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.

Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden, der auch mehrere, höchstens jedoch 3 Vereinsmitglieder zugleich vertreten darf.  

(4) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Schriftführer eine Kurzniederschrift zu fertigen, die nach Unterschrift des Vorsitzenden und des amtierenden Schriftführers durch den Vorsitzenden allen Vereinsmitgliedern mit einfacher Post zuzusenden ist.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte jeweils auf 3 Jahre, 7 Mitglieder des Vereinsvorstandes und entscheidet für alle Vorstandsmitglieder über deren Stellung innerhalb des Vorstandes (§ 7 Abs. 1).

Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Wahl. Auf Antrag der Versammlung erfolgt die Wahl per Akklamation. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl an, erfolgt grundsätzlich geheime Wahl.        

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Neinstimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die jeweils höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Nach dreimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind u.a.

> Rechenschaftsbericht des Kassenwarts,

> Wahl von zwei Kassenprüfern,

> Bericht der Kassenprüfer,

> Entlastung des Vorstandes,

> Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

im Übrigen alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch diese Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung entweder dem Vorstand oder dem Vorsitzenden übertragen geworden sind.

(6) Ist der Jahresbeitrag noch nicht gezahlt, hat das Mitglied kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 9 Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks

(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht (Vereinsregister), von Aufsichtsbehörden oder vom Finanzamt aus formellen Gründen veranlasst werden, kann der Vorstand allein beschließen. Er muss jedoch die nächste Mitgliederversammlung unterrichten.

(2) Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf vorheriger Zustimmung des Finanzamtes und ist nur insofern zulässig, als ein neuer steuerbegünstigter Vereinszweck ausgewählt oder das Vereinsvermögen aufgelöst wird.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder und unter vier sinkt.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder sowie die Einwilligung von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3) Zu Liquidatoren des Vereins sind der/die Vorsitzende und der/die Kassiererin zu berufen. Es können jedoch vom Vorstand auch andere Personen zu Liquidatoren bestellt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eschweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung des Völkerverständigungsgedankens.

§ 11 Kassenprüfung

Zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre bestellt werden, prüfen die Kasse und die Rechnungslegung des Kassenführers. Sie haben über das Ergebnis ihrer Überprüfung der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Sie sind verpflichtet, dem Vorstand über Unregelmäßigkeiten bei der Kassenführung unverzüglich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 12 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

  

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

Erläuterungen zur Datenschutzklausel:

Zum 25.05.2018 tritt ein komplett überarbeitetes Datenschutzrecht innerhalb der Europäischen Union in Kraft. Ab dann gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz in der überarbeiteten Fassung vom 05.07.2017 (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt). Der Formulierungsvorschlag berücksichtigt bereits die ab dann geltenden Bestimmungen.

Erläuterung zu Abs. 4 der Datenschutzklausel:

Sind in der Regel mindestens 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (vgl. § 38 BDSG). Der Abs. 4 sollte auch nur dann Verwendung in der Satzung finden, wenn dies in Ihrem Verein der Fall ist.

§ 13 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde errichtet am 04.06.1996.

Die Satzung wurde geändert am 04.09.2019

Eingetragen ins Vereinsregister 05.12.2019